Unfallflucht: Was wirklich gilt – und warum ein Zettel hinter dem Scheibenwischer nicht reicht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich „Unfallflucht“ – gehört zu den häufigsten und zugleich am meisten unterschätzten Delikten im Verkehrsrecht. Viele Betroffene glauben noch immer, ein Zettel mit Telefonnummer hinter dem Scheibenwischer reiche aus, wenn sie ein anderes Fahrzeug beschädigt haben. Juristisch ist das ein schwerer Fehler. Ein Zettel ersetzt niemals die gesetzlich geforderte Möglichkeit, die Personalien und die Art der Unfallbeteiligung festzustellen. Wer sich einfach entfernt, begeht in aller Regel eine Straftat – selbst bei kleinen Parkremplern.
Das Gesetz verlangt, dass der Unfallverursacher am Unfallort bleibt, bis der Geschädigte oder die Polizei die notwendigen Feststellungen treffen kann. Wie lange man warten muss, hängt vom Einzelfall ab: Tageszeit, Schadenshöhe, Verkehrsdichte und der konkrete Ort spielen eine Rolle. Klar ist jedoch: Ein kurzer Moment stehen bleiben und dann wegfahren reicht nicht. Und ein Zettel ist keine Wartezeit, sondern schlicht ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Immer wieder stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Fahrer den Unfall angeblich nicht bemerkt hat. Der Tatbestand des § 142 StGB setzt Vorsatz voraus. Der Fahrer muss wissen oder zumindest für möglich halten, dass er einen Unfall verursacht hat. Wer tatsächlich nichts bemerkt hat, handelt nicht vorsätzlich. Die Rechtsprechung ist hier jedoch streng: Bei typischen Parkremplern, hörbaren oder spürbaren Anstößen oder klaren Kontaktgeräuschen wird häufig angenommen, dass der Fahrer den Unfall bemerkt hat oder jedenfalls hätte bemerken müssen. Gelingt es nicht, diese Annahme zu erschüttern, wird regelmäßig von Vorsatz ausgegangen.
Genau an dieser Stelle hat ein Verteidiger deutlich bessere Möglichkeiten, ein fehlendes Unfallbewusstsein überzeugend darzulegen. Betroffene selbst wirken schnell unglaubwürdig, weil Polizei und Staatsanwaltschaft bei Parkschäden reflexartig davon ausgehen, dass der Anstoß wahrnehmbar gewesen sein muss. Ein Verteidiger kann dagegen strukturiert und methodisch argumentieren: Fahrzeugtyp, Geräuschdämmung, Sitzposition, Umgebungslärm, Ablenkungsfaktoren, die konkrete Kollisionssituation und die tatsächliche Schadenshöhe spielen eine Rolle. Auch technische Gutachten können belegen, dass ein Anstoß objektiv kaum wahrnehmbar war. Gelingt es, Zweifel am Vorsatz zu begründen, entfällt der Straftatbestand der Unfallflucht.
Wer den Geschädigten nicht antrifft, muss eine angemessene Zeit warten und anschließend unverzüglich die Polizei informieren. Nur so erfüllt man seine gesetzlichen Pflichten. Gerade bei Parkschäden ist das Missverständnis groß, der geringe Schaden mache das Ganze „halb so wild“. Das Gegenteil ist der Fall: Auch Bagatellschäden lösen die Pflicht zum Feststellenlassen aus.
Am Ende lässt sich die Situation auf eine einfache Formel bringen: Warten, melden, dokumentieren. Wer sich korrekt verhält, schützt sich vor strafrechtlichen Konsequenzen und versicherungsrechtlichen Problemen. Wer dagegen glaubt, ein Zettel reiche aus oder man könne sich auf ein angebliches Nichtbemerken berufen, riskiert weit mehr als nur Ärger. Eine frühzeitige, professionelle Verteidigung kann entscheidend sein, um Vorsatz auszuräumen und schwerwiegende Folgen zu vermeiden.